Diebstahl

Diebstahl
I. Begriff:Wegnahme einer fremden  beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung ( Vergehen).
- 1. Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.
- 2. Die Diebstahlshandlung besteht in dem Wegnehmen, dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (anders bei der  Unterschlagung).
- 3. Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Wille des Täters darauf gerichtet ist, die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach für sich zu gewinnen und andere davon auszuschließen.
- 4. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar (§ 242 StGB).
II. Sonderformen:1. Bes. schwerer Fall, wenn der D. unter bestimmten in § 243 StGB aufgeführten Voraussetzungen ausgeführt wird ( Einbruchdiebstahl) oder der auf frischer Tat ertappte Dieb Gewalt anwendet, um sich das Diebesgut zu sichern (räuberischer Diebstahl, § 252 StGB). Nur auf Strafantrag hin verfolgt wird der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB).
- 2. Eine Versicherung deckt i.Allg. das Risiko des einfachen D. nicht ( Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, verbundene  Hausratversicherung).
- Anders:  Transportversicherung

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Diebstahl — Diebstahl …   Deutsch Wörterbuch

  • Diebstahl — (Rechtsw.), die widerrechtliche Besitzergreifung von einer fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines Andern mit der Absicht, dieselbe sich anzueignen, ohne jedoch eine zu diesem Zwecke vorausgegangene Bedrohung od. begleitende… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Diebstahl — (Entwendung, Furtum), die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueignen. Was I. den Gegenstand des Verbrechens anbelangt, so ist 1) ein D. nur möglich an einer Sache, d. h. an einem körperlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Diebstahl — Diebstahl, die Wegnahme von fremden beweglichen Sachen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, zieht nach dem Reichsstrafgesetzbuch Gefängnis (einfacher D.) oder, wenn durch erschwerende Umstände, z.B. Einbrechen, Einsteigen,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Diebstahl — Diebstahl, furtum, vorsätzliche Entwendung einer fremden beweglichen Sache. Wird gewöhnlich eingetheilt 1) in gemeinen od. einfachen D., der durch keine besonders beschwerende Umstände ausgezeichnet ist. Man unterscheidet dabei den offenen D. (f …   Herders Conversations-Lexikon

  • Diebstahl — Raub; Klauerei (umgangssprachlich); Entwendung * * * Dieb|stahl [ di:pʃta:l], der; [e]s, Diebstähle [ di:pʃtɛ:lə]: das Stehlen; rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums: einen Diebstahl begehen, aufdecken; er wurde beim Diebstahl ertappt. Syn.:… …   Universal-Lexikon

  • Diebstahl — Illustration von 1884 …   Deutsch Wikipedia

  • Diebstahl — 1. Diebstahl macht nicht standhaft reich. Nur vorübergehend. Das schnell gewonnene Gut wird leichtsinnig verthan; wie es gewonnen ist, so zerrinnt es. Frz.: Bien volé ne profite jamais. Lat.: Non habet eventus sordida praeda bonos. (Philippi, II …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Diebstahl — Dieb: Die Herkunft des gemeingerm. Wortes mhd. diep, diup, ahd. diob, thiob, got. Þiubs, engl. thief, schwed. tjuv ist nicht sicher geklärt. Vielleicht gehört es im Sinne von »Sichniederkauernder« zu der idg. Wurzel *teup »sich niederkauern, sich …   Das Herkunftswörterbuch

  • Diebstahl — der Diebstahl, ä e (Mittelstufe) rechtswidrige Aneignung eines fremden Eigentums Synonym: Entwendung Beispiel: Er wird eines Diebstahls verdächtigt. Kollokation: einen Diebstahl begehen …   Extremes Deutsch

  • Diebstahl — Einverleibung, Entwendung, Erbeutung, Hinterziehung, Plünderung, Raub; (bildungsspr.): Plagiat; (ugs. abwertend): Dieberei; (fam. scherzh.): Mauserei; (Papierdt.): Wegnahme; (Rechtsspr.): Aneignung, Eigentumsdelikt, Eigentumsvergehen,… …   Das Wörterbuch der Synonyme

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